Amagi
Selbstbestimmung im Einklang mit AlleM
Statuten Verein Amagi
Statuten (Gründungsvereinbarung) des Vereins
Amagi – Selbstbestimmung im Einklang mit Allem
Verein für Entwicklung und Erforschung eines auf die Natur und mit ihr im Einklang ausgerichteten, ökologischen und glücklichen Lebens.

Ziel ist es, die Wiederanbindung aller Lebewesen an die Erde zu fördern, um die eigene Selbstbestimmung im Einklang mit dem Naturrecht zu verwirklichen.
Statuten
§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen Amagi – Selbstbestimmung im Einklang mit Allem und hat seinen Sitz in Zahling. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf Österreich und soll zu den genannten Zwecken seine Tätigkeit auf beliebige Länder und Gebiete ausdehnen und Kooperationen eingehen. Die Errichtung von gemeinnützigen Zweigvereinen oder Zweigstellen ist beabsichtigt.
§2 Zweck des Vereins
Die Tätigkeit des Vereins, Amagi – Selbstbestimmung im Einklang mit Allem ist ausschließlich gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet. Ziel ist es die Wiederanbindung aller Lebewesen an die Erde zu fördern, um die eigene Selbstbestimmung im Einklang mit dem Naturrecht zu verwirklichen. Der Mensch und das Lebendige, seine leibliche, soziale, geistige und seelische Ganzheit steht im Mittelpunkt des Vereins und ist in seiner Gesamtheit und Ursprünglichkeit unerlässlich für alles Leben auf der Erde, für eine selbstbestimmte und harmonische Gesellschaftsentwicklung und dem freien und friedlichen Zusammenleben. Sein Streben und Wirken nach der Anbindung an die Natur soll unterstützt und beschützt werden.
Diese Interessen und Freiheit sollen gewahrt, entwickelt, gefördert und begleitet werden. Beeinträchtigungen durch belastende Einflüsse der modernen Zivilisation oder der an sie gebundenen sozialen Konstrukte, sollen weitestgehend ausgeschlossen, neutralisiert und regeneriert werden. Die Erkenntnis der Wichtigkeit der Zusammenhänge aller Dinge aus ihrem Ursprung heraus und die generationsübergreifende Hilfestellung jeglicher Art soll entwickelt und umgesetzt, Wissen bewahrt und gefördert und den Menschen zur Verfügung gestellt werden. Die Möglichkeiten, Methoden, Technologien und Konzepte werden im Sinne des Vereinszwecks erforscht und überprüft, sowie die Umsetzungsfähigkeit an Hand von Beispielprojekten gezeigt. Das so entstandene Wissen wird durch Informations- und Lehrtätigkeit an andere weitervermittelt, zum Wohle Aller.
§3 Werte, Mittel und Aktivitäten zur Erreichung des Zwecks des Vereins
Ideelle Mittel
Die eigene Wertschätzung, die Wertschätzung jedes Lebewesens, das konsequente Streben nach den allerhöchsten moralischen Werten im Einklang mit der Schöpfung aller Art und der Natur in Harmonie, sind die Maximen des Vereins Amagi – Selbstbestimmung im Einklang mit Allem.
Sie sind die Grundlage bei der Umsetzung und Verwirklichung der ideellen Ziele und der Erarbeitung von neuen Konzepten und Erfahrungen. Der Verein sorgt neben der Erforschung des sozialen Zusammenlebens von Lebewesen, Tier, Natur und der generationsübergreifenden Hilfestellung jeglicher Art auch für Verbreitung von Wissen, Möglichkeiten für Anwendungen, Verfügbarkeit, Umsetzungen und Nutzbarmachung besonders in den genannten Bereichen. Ein kulturübergreifender Austausch soll zu einer gegenseitigen Befruchtung mit Ideen für Konzepte bei gleichzeitiger Wertschätzung individueller Prägungen führen. In Projekten, Projektbegleitungen und/oder Kooperationen sollen Menschen nähergebracht werden, das Erleben und Zusammenleben auch natur- und hautnah zu organisieren. Hierzu kann mit bestehenden Vereinen, Organisationen und Verbänden zusammengearbeitet werden, die ähnliche Zielsetzungen haben und/oder deren Aktivitäten sich mit den Zielen des Vereins ergänzen.
Ebenso können die ideellen Mittel durch Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zur Förderung des Vereinszwecks (Lehrgänge, Vorträge, Seminare, Kurse, Naturerlebnistage, Präsentationen von Erzeugnissen und Dienstleistungen) erreicht werden. Auch die Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen aller Art, dient der Umsetzung des Vereinszwecks. Sofern gerechtfertigte Interessen durch Dritte verletzt, eingeschränkt oder nicht anerkannt werden, kann sich der Verein für die Durchsetzung von Rechten und Ansprüchen einsetzen. Hierzu gehört auch die Förderung von Projekten, das Unterbinden unzulässiger Maßnahmen, die Zusammenarbeit mit externen Beratern und Spezialisten, sofern diese ehrenamtlich engagiert oder ausreichend Mittel für deren Finanzierung erworben werden können. Eine Einbindung in die Vereinsarbeit und eine Nutzung erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten soll allen Interessierten ermöglicht und kontinuierlich erweitert werden, wobei eine Aufnahme als Mitglied im Verein das Ziel ist. Die Bereiche der Vereinsarbeit können über Rundsendungen, Öffentlichkeitsarbeit, Medien, Vernetzung, die Zusammenarbeit mit Trägern von Einrichtungen, staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen und ähnlichen gefördert werden.
Materielle Mittel
Die erforderlichen Mittel sollen unter anderem aufgebracht werden durch Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Förderbeiträge, freiwillige Beiträge, Spenden, Sachspenden und andere Zuwendungen, Sponsoring, Förderungen, Crowdfunding, Mäzentum, Verwertungen, Kostenbeteiligungen und Umlagen im Rahmen der Zweckaktivitäten des Vereines, auch projektbezogen, oder durch Vertrag mit Partnern. Mitglieder zahlen ihre Beiträge, Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Die Generalversammlung entscheidet über den Jahresbeitrag der ordentlichen Mitglieder, den Mindestbetrag und die Beitragsdauer der Fördermitgliedschaft sowie über die Einhebung einer Aufnahmegebühr. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen und Überschüssen ausgerichtet. Vorhandene Überschüsse werden zur Förderung der Vereinszwecke ausgegeben, sofern nicht Rücklagen gebildet werden.
Materielle Mittel
Die erforderlichen Mittel sollen unter anderem aufgebracht werden durch Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Förderbeiträge, freiwillige Beiträge, Spenden, Sachspenden und andere Zuwendungen, Sponsoring, Förderungen, Crowdfunding, Mäzentum, Verwertungen, Kostenbeteiligungen und Umlagen im Rahmen der Zweckaktivitäten des Vereines, auch projektbezogen, oder durch Vertrag mit Partnern. Mitglieder zahlen ihre Beiträge, Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Die Generalversammlung entscheidet über den Jahresbeitrag der ordentlichen Mitglieder, den Mindestbetrag und die Beitragsdauer der Fördermitgliedschaft sowie über die Einhebung einer Aufnahmegebühr. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen und Überschüssen ausgerichtet. Vorhandene Überschüsse werden zur Förderung der Vereinszwecke ausgegeben, sofern nicht Rücklagen gebildet werden.
§4 Arten der Mitgliedschaft
Eine Mitgliedschaft im Verein Amagi – Selbstbestimmung im Einklang mit Allem ist für alle natürlichen Personen möglich. Ordentliche Mitglieder sind jene mit einer vollen Beteiligung an der Vereinsarbeit. Außerordentliche Mitglieder sind Förderer des Vereins ohne Wahlrecht in der Mitgliederversammlung gemäß Statuten. Sie können Fördermitglieder oder Ehrenmitglieder sein. Die Ehrenmitgliedschaft kann Menschen, die sich besonders um den Verein oder die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, vom Präsidium durch Beschluss verliehen werden.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Erwerb der Mitgliedschaft im Verein Amagi – Selbstbestimmung im Einklang mit Allem, setzt einen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme im Verein, entscheidet das Präsidium. Sie kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Zeitlich eingeschränkte Probemitgliedschaften sind möglich und werden vom Präsidium gemäß Statuten genehmigt.
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"Habe Mut, Dich Deines eigenen Verstandes zu bedienen."
Immanuel Kant
Statuten
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ablauf, Ausschluss oder Tod. Der Austritt aus dem Verein Amagi – Selbstbestimmung im Einklang mit Allem: Die Mitgliedsdauer bis auf die Probemitgliedschaft (sie endet automatisch nach Ablauf eines Monats, wenn sie nicht in eine Jahresmitgliedschaft umgewandelt wird), beträgt ein Jahr und verlängert sich jeweils für ein weiteres Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Mitgliedsjahres gekündigt wird. Die Kündigung muss in Textform erfolgen oder formlos bei einem Präsidiumsmitglied erklärt werden. Der Ausschluss durch einstimmigen Präsidiumsbeschluss ist nur möglich, wenn das auszuschließende Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder gefährdet hat. Bei einem Beitragsrückstand von mindestens zwei Monaten oder bereits ausgesprochener Kündigung kann der Verein die Mitgliedschaft beenden. Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis enden damit unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf bereits bestehende Forderungen.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder (der Interessen Gemeinschaft) sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§8 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind das Präsidium, die Generalversammlung (Mitglieder), die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
§9 Generalversammlung (Mitglieder)
Das Präsidium ruft zumindest alle 4 Jahre eine Generalversammlung ein, zu der die Mitglieder mindestens acht Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen sind. Die Generalversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn 10% der Mitglieder dies verlangen. Die Einladungen haben in Textform oder durch Aushang an der Informationstafel im Vereinslokal zu erfolgen. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 90% der abgegeben gültigen Stimmen und die Zustimmung des Präsidenten und des Vizepräsidenten.
§10 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben Vorbehalten: Beschlussfassung über den Voranschlag, Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer, Wahl und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer, Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein, Entlastung des Präsidiums, Beschlussfassung über Änderungen von Statuten und die freiwillige Auflösung des Vereins, Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.
§11 Das Leitungsorgan (Präsidium)
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten. Bei Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes ist eine Kooptierung aus den ordentlichen Mitgliedern möglich. Die Mitgliederversammlung kann das Präsidium oder einzelne Vereinsorgane ihres Amtes entheben. Das Präsidium wird von der Generalversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich. Die Präsidiumsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Leitungsorgan ausschließlich ehrenamtlich aus. Die Präsidium Mitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
§12 Aufgaben des Präsidiums, Zusammentreten und Beschlussfähigkeit
Dem Präsidium obliegen Geschäftsführung, Leitung und Verwaltung des Vereins sowie die Aufnahme der Mitglieder und Ergänzungen und Änderungen der Statuten. Der Präsident und/oder der Vizepräsident vertreten den Verein gerichtlich oder außergerichtlich und sind für den Verein signierungsberechtigt. Das Präsidium hat zusammenzutreten, wenn der Präsident oder der Vizepräsident dieses für notwendig erachtet. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei anwesend sind. Eine Beschlussfassung ist nur einstimmig möglich. Den Vorsitz führt der Präsident.
§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidium Mitglieder
Der Präsident und/oder der Vizepräsident führen die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Präsident und/oder der Vizepräsident vertreten den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Signatur des Präsidenten und/oder des Vizepräsidenten. Rechtsgeschäfte zwischen den Präsidiumsmitgliedern sind möglich. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu signieren, können ausschließlich von Präsidiumsmitgliedern erteilt werden. Bei Gefahr in Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium gemäß Statuten.
§14 Rechnungsprüfer
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung des Finanzgebarens des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die Verwendung der Mittel gemäß der Statuten. Das Präsidium hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Präsidium über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
§15 Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten wird das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es wird derart gebildet, dass je der Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Präsidium zwei Mitglieder als Schiedsrichter benennt. Diese wählen mit relativer Mehrheit einen Vorsitzenden für das Schiedsgericht. Bei Stimmengleichheit wird gemeinsam entschieden. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes fallen endgültig und mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Anhörung der betroffenen Parteien, bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit gemäß der Statuten. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen und den Maximen des Vereins. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§16 Auflösung
Die freiwillige Auflösung des Vereins Amagi – Selbstbestimmung im Einklang mit Allem, kann nur in einer Generalversammlung und nur mit einer 95%igen Anteil der abgegebenen Stimmen beschlossen werden und muss vom Präsidenten und Vizepräsidenten bestätigt werden. Diese Generalversammlung hat auch – insofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu verfassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.
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"Niemand ist frei, der über sich selbst nicht Herr ist."
Matthias Claudius