Amagi

Selbstbestimmung im Einklang mit AlleM

Freies Schiedsgericht Kininigen
in Zusammenarbeit mit Amagi

Schiedsgericht zur Wahrung unveräußerlicher Rechte des lebendigen Vernunftwesens.

Der Verein Amagi – Selbstbestimmung im Einklang mit Allem in Zusammenarbeit mit dem Freien Schiedsgericht Kininigen ermöglicht es, sich an eine freie und unabhängige Institution zu wenden, welche sich auf die Wahrung der unveräußerlichen Rechte des Lebendigen Vernunftwesens spezialisiert hat.

Am Tage 1874819 wurde die Eröffnung und Einberufung des Feien Schiedsgerichts Kininigen – Zur Wahrung unveräußerlicher Rechte des lebendigen Vernunftwesens zur Scheidsgerichtsbarkeit, in freier Anlehnung an das New Yorker Übereinkommen, von den Souveränen von Ama-gi koru-E Kiningen Treuhandbunds beschlossen.

Das Freie Schiedsgericht Kininigen – Zur Wahrung unveräußerlicher Rechte des lebendigen Vernunftwesens, entscheidet zu jeder Zeit nach dem Prinzip: „Das Niedere soll sich nach dem Höchsten richten, nicht aber das Höchste nach dem Niederen.“ Somit sind wir zu jeder Zeit den höchsten moralischen, charakterlichen und ethischen Werten und Prinzipien unterworfen, immer im Bestreben danach unvoreingenommen, unparteiisch und gerecht Recht zu sprechen und zu schlichten.

Die Urteilsfindung erfolgt dabei nicht basierend auf Vermutungen, sondern auf Tatsachen, um die gerechte Schlichtung zu ermöglichen und eventuelle Übervorteilung durch Juristen zu vermeiden und die freie und unabhängige Gerichtsbarkeit ohne Beeinflussung oder Verschränkungen zu anderen, gegenstehenden Interessen zu gewährleisten. Um Willkür, Selbstjustiz oder Mißbrauch in der Rechtsprechung ausschließen zu können, halten wir uns ausschließlich an die allerhöchsten moralischen und ethischen Werte und Prinzipien. Grundlage sind hierbei die unveräußerlichen Rechte eines jeden lebendigen und vernunftbegabten – geistig sittlichen Wesens [im Volksmund Mensch genannt].

Schiedsgericht

Sapere aude

Wer kann vor dem Freien Schiedsgericht Kininigen Klage einreichen?

Jedes freie und lebendige, geistlich sittliche Vernunftwesen, welches sich als [Mensch] wahrnimmt und dessen ihm zustehende, unveräußerliche Rechte verletzt wurden, kann vor dem Freien Schiedsgericht Kininigen Klage einreichen. Dieses Gericht ist für die Wahrung der unveräußerlichen Rechte von lebendigen freien Vernunftwesen, Menschenrechte, zuständig.

Konstitutives Regulativ Freies Schiedsgericht Kininigen

§ 1 Anwendungsbereich

1.1) Das freie Schiedsgericht Kininigen – Zur Wahrung unveräußerlicher Rechte des lebendigen Vernunftwesens, entscheidet auf Grund dieses konstitutiven Regulativs unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges über Streitigkeiten jeder Art, insbesondere über solche, zwischen geistig sittlichen Wesen, welche eine Person führen.
1.2) Das Freie Schiedsgericht Kininigen ist zuständig, wenn die Parteien diese Vereinbarung auf konkludente Weise getroffen haben und eine dieser Parteien aktiv diese Schiedsgerichtsbarkeit anfordert.
Enthält die konkludent angenommene Schiedsvereinbarung durch einen Vertrag die Klausel DVOs kininigen.space, gilt das Das Freie Schiedsgericht Kininigen als vereinbart, sofern der erklärte Wille auch als Handlung gemäß den DVOs Kiningen, einer Partei dahingehend geäußert wird.
1.3) Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, gilt dieses konstitutive Regulativ von dem Freien Schiedsgericht Kininigen, in der bei Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens gültigen Fassung.

§ 2 Bestellung der Schiedsrichter sowie des Vorsitzenden oder des Einzelschiedsrichters

Das Gericht besteht aus drei Schiedsrichtern, sofern nicht die Parteien vereinbart haben, dass das Schiedsgericht aus einem Einzelschiedsrichter bestehen soll. Bei Streitwerten unter dem Wert von 10 Unzen Gold, kann ein Einzelschiedsrichter entscheiden, sofern die Parteien nicht ein aus drei Schiedsrichtern bestehendes Schiedsgericht vereinbart haben.

§ 3 Vertraulichkeit

Die Schiedsrichter, die Parteien und die im Schiedsverfahren Beteiligten haben in jedem Stadium des Verfahrens, insbesondere über die beteiligten Parteien, Zeugen, Sachverständigen oder sonstige Beweismittel Verschwiegenheit gegenüber jedermann zu bewahren. Von den Beteiligten im Verfahren hinzugezogene Individuen sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Mündliche Verhandlungen sind nicht öffentlich.

§ 4 Annahme des Schiedsrichteramtes und Konstituierung des Schiedsgerichts

4.1) Jeder bestellte Schiedsrichter, ist immer und zu jeder Zeit den höchsten moralischen, charakterlichen und ethischen Werten und Prinzipien von Wahrheit, Ehre und Würde verpflichtet und hat die Vorgaben an Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit zu erfüllen. Er hat alle Umstände offenzulegen, die Zweifel an diesen Vorgaben wecken könnten.
4.3) Ergibt sich aus der Erklärung eines Schiedsrichters ein Umstand, der Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit oder an der Erfüllung der zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen erwecken könnte, gibt das Freie Schiedsgericht Kininigen den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist.
4.4) Ein Schiedsrichter ist auch während des Schiedsverfahrens verpflichtet, Umstände, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken könnten, den Parteien und dem Freien Schiedsgericht Kininigen unverzüglich offenzulegen.
4.5) Sobald das Freie Schiedsgericht Kininigen die Annahmeerklärungen aller Schiedsrichter vorliegen, ist das Schiedsgericht konstituiert. Amagi unterrichtet die Parteien über die Konstituierung.

 

§ 5 Ablehnung eines Schiedsrichters

Die Ablehnung eines Schiedsrichters kann nur erfolgen, wenn belegbare und nachprüfbaren Zweifel an seiner Unparteilichkeit, Unabhängigkeit oder Unvoreingenommenheit und den bei Ama-gi koru-E Kininigen Treuhandbunds definierten, höchsten charakterlichen und moralischen und ethischen Werten besteht.

§ 6 Verhinderung eines Schiedsrichters

Ist ein Schiedsrichter untätig oder aus Gründen außerstande, seine Aufgaben zu erfüllen, und tritt er nicht aus diesen Gründen zurück oder einigen sich die Parteien nicht über die Beendigung seines Amtes, so kann jede Partei bei dem Freien Schiedsgericht Kininigen eine Entscheidung über die Beendigung des Schiedsrichteramtes beantragen. Endet das Schiedsrichteramt, ist ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen.

§ 7 Einleitung und Beginn des Verfahrens

7.1) Sofern nicht der Kläger das Schiedsgerichtsverfahren durch Einreichung der Klage gemäß § 8 einleitet, beginnt das Verfahren mit Zugang des an das Freie Schiedsgericht Kininigen gerichteten Antrags einer der Parteien auf Konstituierung des Schiedsgerichts durch das Freie Schiedsgericht Kininigen.
7.2) Der Antrag gemäß Absatz 1 hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. die Bezeichnung der Parteien mit ihrer Zustellanschrift;

  2. den Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters (sei es des Einzelschiedsrichters, des Vorsitzenden oder des Schiedsrichters für den Schiedsbeklagten);

  3. die Bezeichnung des Streitgegenstandes;

  4. einen Hinweis auf die Schiedsgerichtsvereinbarung, deren Wortlaut in Kopie dem Antrag beizufügen ist.

§ 8 Einreichung der Klage beim Schiedsgericht

8.1) Der Kläger hat die Klage bei dem Freien Schiedsgericht Kininigen einzureichen. Sie muss enthalten:

  1. die Bezeichnung der Parteien,

  2. die Angabe der Schiedsvereinbarung,

  3. einen Auftrag,

  4. Darstellung des Sachverhaltes und Angabe der Beweismittel, auf die die Klageansprüche gegründet werden,

  5. Angaben zur Höhe des Streitwerts,

  6. Eventuelle Benennung der Schiedsrichter oder des Einzelschiedsrichters, soweit sie von den Parteien bereits bestellt sind.

  7. Eine Kopie der Schiedsvereinbarung ist beizufügen.

8.2) Das Schiedsgerichtsverfahren beginnt, sofern es nicht zuvor schon nach § 7 begonnen hat, mit Zugang der Klage bei dem freien Schiedsgericht Amagi.

§ 9 Anzahl von Schriftsätzen und Anlagen, Anschrift des Schiedsgerichts

9.1) Die Klage sowie alle Schriftsätze und Anlagen sind an das freie Schiedsgericht Amagi unter folgender Anschrift zu richten:

Freies Schiedsgericht Kininigen
Postfach 100111 zu 75101 Pforzheim

Diese müssen in so vielen Exemplaren eingereicht werden, dass jedem Schiedsrichter, jeder Partei und dem Schiedsgericht je ein Exemplar zur Verfügung steht.

 

§ 10 Übersendung der Klage und anderer Schriftstücke

10.1) Das Freie Schiedsgericht Kininigen übersendet die Klage unverzüglich dem oder den Beklagten und den Schiedsrichtern, sobald der Vorschuss nach § 11 eingegangen ist. Gleichzeitig fordert Amagi oder das Freie Schiedsgericht Kininigen direkt, den oder die Beklagten unter Fristsetzung zur Klageerwiderung auf.
10.2) Die Klage und Schriftsätze, welche Sachanträge, eine Erledigterklärung oder eine Klagerücknahme enthalten, sowie Teilnahmeaufforderung zu mündlichen Verhandlungen und zu Zwecken der Beweisaufnahme, sind durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein oder Kurierdienst, Fax oder eine andere Übersendungsart, soweit diese einen Nachweis des Zugangs gewährleisten, zu übersenden. Alle anderen Schriftsätze können auch in jeder anderen Übersendungsart übersandt werden. Alle Schriftstücke und Informationen, die dem Schiedsgericht zugeleitet werden, sind von dem Freien Schiedsgericht Kininigen der anderen Partei zu übermitteln.
10.3) Hat eine Partei einen Prozessbevollmächtigten bestellt, sollen die Übersendungen an Diesen erfolgen.
10.4) Ist der Aufenthalt einer Partei unbekannt, gelten schriftliche Mitteilungen an dem Tag als empfangen, an dem sie bei ordnungsgemäßer Übermittlung durch Einschreiben gegen Rückschein oder Kurierdienst oder eine andere Übersendungsart, soweit diese einen Nachweis des Zugangs gewährleistet, an der zuletzt bekannten Adresse hätten empfangen werden können.

"Habe Mut, Dich Deines eigenen Verstandes zu bedienen."

Immanuel Kant

§ 11 Kostenvorschüsse

11.1) Der Kläger hat bei Einreichung der Klage einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Kosten des Verfahrens lt. der am Tage des Zugangs der Klage bei dem Freien Schiedsgericht Kininigen gültigen Gebührentabelle (§ 22) an das Freie Schiedsgericht Kininigen zu zahlen.
11.2) Das Freie Schiedsgericht Kininigen übersendet dem Kläger eine Rechnung über den Vorschuss und setzt ihm eine Frist zur Zahlung, soweit diese nicht bereits geleistet wurde. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der Frist, die angemessen verlängert werden kann, endet das Verfahren unbeschadet des Rechts des Klägers, seine Klage erneut einzureichen.
11.3) Wenn im Laufe des Verfahrens weitere Kosten und Auslagen anfallen oder zu erwarten sind, kann das Schiedsgericht die Fortsetzung von der Zahlung entsprechender weiterer Vorschüsse abhängig machen. Es soll vom Kläger und vom Beklagten jeweils die Hälfte der Vorschüsse anfordern. Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 12 Widerklage

Eine Widerklage ist bei dem Freien Schiedsgericht Kininigen gemäß den benannten Voraussetzungen, einzureichen. Über die Zulässigkeit wir dann durch das Schiedsgericht entschieden.

§ 13 Verfahrenssprache am Schiedsgericht

Die Verfahrenssprache ist die Deutsche Sprache, sofern die Parteien nicht eine andere Verfahrenssprache vereinbart haben.

§ 14 Anwendbares Recht

Das Schiedsgericht hat die Streitigkeit in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der allgemein anerkannten Menschenrechte und dem internationalen Privatrecht, sofern diese in ihrem Anspruch an die höchsten zu lebenden Werte im Einklang mit den unveräußerlichen Rechten gemäß den Definitionen von Ama-gi koru-E Kininigen Treuhandbund, nicht entgegenstehen.

§ 15 Anwendbares Verfahrensrecht

Das Schiedsgericht bestimmt sein Verfahren nach freiem Ermessen auf Grund der Vorschriften dieses konstitutiven Regulativs, dem Recht und die Vorgaben von Ama-gi koru-E Kininigen. Die Vorschriften der deutschen Zivilprozessordnung über das schiedsrichterliche Verfahren wird ausgeschlossen.

§ 16 Einstweiliger Rechtsschutz

Das Schiedsgericht kann, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen, die es in Bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält. Das Schiedsgericht kann von jeder Partei im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme angemessene Sicherheit verlangen.

§ 17 Ort des Verfahrens

Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist die Ama-gi koru-E Kininigen Ebene zu Österreich, außerhalb des See- und Handelsrechts und Kirchen- und Vatikanrechts, außerhalb der Jurisdiktion der Staaten und Länder und Monarchien und jeglicher Herrschaft, die auf Unterdrückung und Täuschung basiert.

§ 18 Säumnis

18.1) Versäumt es der Beklagte, die Klage innerhalb der ihm gesetzten Frist zu beantworten, so ist das Schiedsgericht befugt, das Verfahren fortzusetzen, ohne die Säumnis als Zugeständnis der Behauptungen des Klägers zu behandeln.
18.2) Versäumt es eine Partei, trotz ordnungsgemäßer Teilnahmebestellung einer mündlichen Verhandlung zu erscheinen oder innerhalb einer festgesetzten Frist ein Schriftstück zum Beweis vorzulegen, so kann das Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen und den Schiedsspruch nach den vorliegenden Erkenntnissen erlassen.

§ 19 Mündliche Verhandlung, Protokoll

19.1) In der Regel entscheidet das Schiedsgericht aufgrund einer mündlichen Verhandlung, sofern die Parteien nicht ein anderes Verfahren vereinbart haben.
19.2) Über jede mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Es ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben. Die Parteien erhalten Kopien des Protokolls.

§ 20 Vergleich

20.1) Das Freie Schiedsgericht Kininigen soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine einvernehmliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
20.2) Wird der Streit durch Vergleich erledigt, so können die Gebühren durch das Freie Schiedsgericht Kininigen ermäßigt werden.
20.3) Auf Antrag der Parteien hält das Freie Schiedsgericht Kininigen den Vergleich in Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut fest, sofern der Inhalt des Vergleichs nicht gegen die öffentliche Ordnung verstößt.
20.4) Ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut ist gemäß § 21 zu erlassen; er muss angeben, dass es sich um einen Schiedsspruch als Endurteil handelt.

§ 21 Schiedsspruch

21.1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, ist in Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter jede Entscheidung mit Stimmenmehrheit zu treffen.
21.2) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Einzelschiedsrichter oder die Schiedsrichter zu signieren. Im schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die Signatur der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Signatur angegeben wird.
21.3) Der Schiedsspruch ist zu begründen, soweit die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben oder es sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut handelt.
21.4) Das Schiedsgericht hat eine ausreichende Anzahl von Urschriften des Schiedsspruchs anzufertigen. Ein Exemplar verbleibt beim Freien Schiedsgericht Kininigen.
21.5) Amagi übersendet den Parteien je eine Urschrift des Schiedsspruchs.
21.6) Die Übersendung kann unterbleiben, bis die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens an das fFeie Schiedsgericht Kininigen vollständig bezahlt worden sind.
21.7) Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils und ist somit rechtsverbindlich. Der Schiedsspruch entspricht daher dem Urteil der letzten Instanz in einem staatlichen Gerichtsverfahren (rechtskräftiges Urteil) – ein Berufungsverfahren gibt es anders als bei staatlichen Gerichten nicht.

§ 22 Gebühren des Schiedsverfahrens und der Administration Schiedsgericht

22.1) Die Gebühr des schiedsrichterlichen Verfahrens richtet sich nach dem Streitwert, der vom Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen festgesetzt wird. Sie wird von dem freien Schiedsgericht Amagi erhoben. Ist der Streitwert in der Klage oder Widerklage nicht beziffert, so setzt ihn das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen fest.
22.2) Es werden erhoben:
Bis zu einem Streitwert von € 10.000: pauschal € 1.000. Bei darüber liegenden Beträgen zusätzlich 5 % zum Pauschalbetrag.

  • Für die nächsten darüber liegenden € 5.000,– zusätzlich10 % dieses Stufenbetrages

  • Für die nächsten € 10.000,– zusätzlich 9 % dieses Stufenbetrages

  • Für die nächsten € 15.000,– zusätzlich 8 % dieses Stufenbetrages

  • Für die nächsten € 25.000,– zusätzlich 7 % dieses Stufenbetrages

  • Für die nächsten € 35.000,– zusätzlich 6 % dieses Stufenbetrages

  • Für die nächsten € 200.000,– zusätzlich 5 % dieses Stufenbetrages

  • Für die nächsten € 700.000,– zusätzlich 4 % dieses Stufenbetrages

  • Für die nächsten € 1.000.000,– zusätzlich 2 % dieses Stufenbetrages

  • Bei Streitwerten über € 2.000.000,– wird zusätzlich eine Gebühr von 0,5 % des € 2.000.000,– übersteigenden Betrages erhoben.

22.3) Erfordert die Erledigung der Streitsache einen über das durchschnittliche Maß hinausgehenden Zeit- und Arbeitsaufwand, insbesondere eine umfangreiche Beweisaufnahme, so kann das Schiedsgericht die Gebühr bei Streitwerten bis zu € 65.000,– verdoppeln und bei darüber hinausgehenden Streitwerten bis zu 50 % erhöhen.
22.4) Haben die Parteien die Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter vereinbart, so ermäßigt sich die Gebühr um ein Drittel.
22.5) Von der Gebühr für das schiedsrichterliche Verfahren erhalten bei einem Schiedsgericht, das aus drei Schiedsrichtern besteht, jeder der beisitzenden Schiedsrichter 25 % der Gebühr. Besteht das Schiedsgericht aus einem Einzelschiedsrichter, erhält dieser 70 % der Gebühr. Der Restbetrag der Gebühr verbleibt zu Amagi. Die Auszahlung der Gebührenanteile an die Schiedsrichter erfolgt nach Abschluss des Verfahrens. Wird mehr als eine mündliche Verhandlung erforderlich, können jeweils 75 % der Gebührenanteile nach der ersten mündlichen Verhandlung ausgezahlt werden.
22.6) Amagi gegenüber, haften die Parteien gesamtschuldnerisch für die Gebühr des schiedsrichterlichen Verfahrens sowie für die Kostenpauschale, unbeschadet eines etwa bestehenden Erstattungsanspruchs der Parteien untereinander.

§ 23 Gebühren bei Klagerücknahme am Schiedsgericht und vorzeitiger Erledigung

23.1) Wird die Klage zurückgenommen, so kann das Schiedsgericht die Gebühr ermäßigen. Wird die Klage zurückgenommen, bevor eine Klageerwiderung eingereicht ist, so ermäßigt sich die Gebühr auf ein Viertel.
23.2) In anderen Fällen einer vorzeitigen Erledigung des Verfahrens kann das Schiedsgericht die Gebühr gemäß dem Verfahrensstand nach billigem Ermessen ermäßigen.

§ 24 Entscheidung über die Kosten

25.1) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen haben. Hierbei entscheidet das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Ausgangs des Verfahrens.
25.2) Soweit die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens feststehen, hat das Schiedsgericht auch darüber zu entscheiden, in welcher Höhe die Parteien diese zu tragen haben. Ist die Festsetzung der Kosten unterblieben oder erst nach Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens möglich, wird hierüber in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden.

§ 25 Verlust des Rügerechts, Haftungsausschluss

25.1) Ist einer Bestimmung dieses konstitutiven Regulativs oder einem weiteren vereinbarten Erfordernis des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht entsprochen worden, so kann eine Partei, die den Mangel nicht unverzüglich rügt, diesen später nicht mehr geltend machen. Dieses gilt nicht, wenn der Partei der Mangel nicht bekannt war.
25.2) Eine Haftung der Schiedsrichter, der Handelskammer sowie ihrer Organe und Mitarbeiter ist im Zusammenhang mit Verfahren nach diesem Regulativ bis auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

§ 26 Veröffentlichung des Schiedsspruchs

26.1) Amagi und das Freie Schiedsgericht Kininigen dürfen den Schiedsspruch veröffentlichen, wenn beide Parteien dem zustimmen. In keinem Fall darf die Veröffentlichung die Namen der Parteien, Prozessbevollmächtigten oder Schiedsrichter oder sonstige Angaben enthalten, die eine Identifizierung der Beteiligten ermöglichen könnten.
26.2) Amagi und dem Freien Schiedsgericht Kininigen ist gestattet, Informationen über Schiedsverfahren in einer Zusammenstellung statistischer Daten zu veröffentlichen, sofern die Informationen eine Identifizierung der Beteiligten ausschließen.

 

"Niemand ist frei, der über sich selbst nicht Herr ist."

Matthias Claudius

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